Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutsch)

 

Teil I:
Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich
 
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Prianto Austria GmbH (nachfolgend: Prianto) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen und Personen, mit denen wir in eine Geschäftsbeziehung treten

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Prianto diesen nicht widerspricht.

1.4 Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.5 Zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle im „Prianto Code of Conduct“ und in der „Prianto Compliance Policy“ separat veröffentlichten Regelungen.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Angebote von Prianto sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sind für den Kunden für den Zeitraum von 2 Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Prianto Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.

2.2 Aus der Auftragsbestätigung von Prianto ergeben sich Inhalt und Umfang der von Prianto geschuldeten Lieferungen und Leistungen.

2.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.4 Prianto behält sich technische Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden. Auch zumutbare Änderungen in Form und Farbe sind zumutbar und akzeptabel.

2.5 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Prianto kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung durch Prianto verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Prianto erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

2.6 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für Prianto angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Prianto nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, oder sonstigen Betriebsstörungen

2.7 Prianto behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

2.8 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von Prianto zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 3 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Lieferverzug durch von uns zu vertretenden vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

2.9 Der Kunde sichert die rechtzeitige und ordnungsgemäße Annahme der Leistung zu. Sollte dies nicht erfolgen ist eine Haftung von Prianto insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird Prianto bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist Prianto zur Leistung nicht verpflichtet. Wir behalten uns in diesem Fall vor, Schadenersatz zu verlangen. Weiterhin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem er in Annahme-Verzug gerät.

2.10  Mangelfreie Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Prianto genannten Preise.

3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Prianto. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, Maut, Umwelt und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert gemäß aktueller Bestimmungen, abrufbar unter www.prianto.com, in Rechnung gestellt.

3.3 Prianto behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird Prianto dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.4 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Zudem werden ab der dritten Mahnung 15 EUR Bearbeitungsgebühren erhoben. Sollte es zu einer vierten und fünften Mahnung kommen, so erhöhen sich die Bearbeitungsgebühren um weitere je 15 EUR. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

3.5 Prianto ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Prianto berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

3.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Prianto jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

3.8 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich Prianto vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Prianto berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Versendung, Prüfung und Gefahrenübergang
 
4.1 Die Versendung erfolgt ab unserem Lager für Rechnung und auf Gefahr des Kunden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt. Der Gefahrenübergang wird auch bei frei Haus Lieferung nicht berührt.

4.2 Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann der Transport durch eine Transportversicherung für die Kaufsache versichert werden.

4.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4.4 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes der Kaufsache geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Prianto auf den Kunden über.

4.5 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

5. Gewährleistung

5.1 Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

5.2 Prianto gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

5.3 Prianto übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von Prianto grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von Prianto erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.

5.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

5.5 Ein Gewährleistungs-Anspruch entfällt, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

5.6 Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Prianto übernimmt keine Gewähr für Werbeaussagen des Herstellers.

5.7 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Prianto zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Prianto über. Ist Prianto zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Prianto Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert Prianto zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

5.8 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.

5.9 Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 5.1 bis 5.7 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird Prianto, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst. Wegen unwesentlicher Mängel sind der Rücktritt vom Vertrag und ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst ausgeschlossen.

5.10  Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat Prianto im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von Prianto übertragbar. Prianto gibt Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller weiter. Prianto erbringt keine über die Hersteller-Gewährleistung hinausgehende Gewährleistung.

5.11  Ist eine Sachmängelhaftung von Prianto nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei Prianto bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist Prianto berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.

5.12  Die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen ergibt sich aus den aktuellen RMA-Bestimmungen, abrufbar unter www.prianto.com

5.13  Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

6. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

6.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

6.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Prianto. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

6.3 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an Prianto zu melden.

6.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von Prianto berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

6.5 Prianto übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Prianto von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6.6 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Prianto von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Prianto haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Prianto nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Prianto beruht oder Prianto vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt. Sie gilt nicht, wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von Prianto zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden oder für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von Prianto, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

7.3 Die Haftung entsprechend Ziffer 7.2 Satz 1 ist bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.4 Ist die Haftung von Prianto ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von Prianto zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von Prianto abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Prianto teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.

7.6 Prianto haftet nicht für den Verlust von Daten oder ihre Wiederbeschaffung, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Kunde seine Daten täglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für einen Datenverlust ist jedenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Prianto bis zur Erfüllung aller – auch zukünftiger – Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

8.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert inkl. USt. bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Prianto ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Prianto, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Prianto verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von Prianto verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind Prianto auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

8.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von Prianto hinweisen und Prianto unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

8.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Prianto. In diesem Falle erwirbt Prianto einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Prianto an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist Prianto berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich Prianto vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf Prianto die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

8.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Prianto. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.

8.7 Der Eigentumsvorbehalt gilt ausdrücklich nicht für Lieferungen, die vom Kunden per Vorkasse bezahlt werden.

9. Export und Import

9.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von Prianto unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

9.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Prianto hat keine Auskunftspflicht.

9.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Prianto bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

9.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

10. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer

10.1  Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

11. Salvatorische Klausel

11.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1  Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, wenn der Kunde Kaufmann ist. Prianto ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

12.3 Prianto Verhaltenskodex – Prianto verpflichtet sich und seine Geschäftspartner zur Einhaltung geschäftsethischer Grundsätze sowie der geltenden nationalen und internationalen Gesetze und hat die Leitlinien des Handelns in dem Prianto Verhaltenskodex festgeschrieben, der für Prianto Mitarbeiter und für alle mit Prianto getätigten Geschäfte gilt.


Teil II:
Besondere Bedingungen für Serviceleistungen

Ergänzend zu den Bestimmungen in Teil I dieser Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Prianto GmbH Serviceleistungen erbringt.

13.  Umfang der Serviceleistungen

13.1. Die zu erbringenden Serviceleistungen beziehen sich ausschließlich auf die im Vertrag hinsichtlich Hersteller, Typ sowie Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Produkte oder Systemkonfigurationen.

13.2. Die Serviceleistungen erbringt die Prianto GmbH nach eigenem Ermessen und Auswahl. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist, erbringt Prianto GmbH die Serviceleistung entweder telefonisch oder vor Ort beim Kunden. Nach Absprache mit dem Kunden kann eine Fernwartungslösung implementiert werden. Keine Verantwortung übernimmt Prianto GmbH für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.<u9:p></u9:p>

13.3. Bei einem Release-Wechsel muss der Kunde die entsprechenden Nutzungsrechte (Lizenzen) für die zu
installierende Software haben bzw. diese erwerben.

13.4. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Produkte oder Systeme der Prianto GmbH rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Beabsichtigt der Kunde, die in einem Servicevertrag erfassten Produkte oder ihre Zusammensetzung zu ändern oder zu erweitern, wird er die Prianto GmbH unverzüglich hiervon unterrichten. Sofern die Änderungen oder Erweiterungen zur Folge haben, dass Prianto GmbH den Service schwer oder unmöglich erbringen kann, ist die Prianto GmbH nicht länger zur Erbringung der Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird die Prianto GmbH – sofern technisch und betrieblich möglich – dem Kunden bezüglich des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems ein Angebot unterbreiten. Einigen sich die Parteien im Hinblick auf die Serviceleistung des veränderten oder erweiterten Teil oder Gesamtsystems nicht, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren keinen Einfluss.

14. Servicezeiten

14.1. Serviceleistungen erbringt die Prianto GmbH montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen („im Folgenden: Servicezeit“), sofern nichts anderes vereinbart ist.

14.2. Eventuell zugesagte Service-Level-Zeiten (z. B. Reaktionszeiten) gelten nur während der vereinbarten Servicezeit. Kundenanforderungen, die außerhalb der vereinbarten Servicezeit angenommen werden, werden so behandelt, als wären sie zu Beginn der nachfolgenden Servicezeit eingegangen. Liegt das Ende der Service-Level-Zeit außerhalb der Servicezeit, wird die Service-Level-Zeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicezeit weiter, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

14.3. Kann die Prianto GmbH die Serviceleistungen während der vereinbarten Service-Level-Zeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist die Prianto GmbH berechtigt, innerhalb der vereinbarten Service-Level-Zeiten nach eigenem Ermessen statt den geschuldeten Serviceleistungen für eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen.

15. Abnahme von Leistungen

15.1 Der Auftraggeber bestätigt jede einzelne, auf Basis dieses Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung des vorgelegten Arbeitsnachweises. Mit der Abzeichnung gilt die Leistung als abgenommen, d.h. einwandfrei erbracht oder nur mit geringfügigen Mängeln behaftet. Festgestellte Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich rügen.

16. Pflichten des Auftraggebers

16.1. Der Auftraggeber wird Prianto bei der Erbringung von geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich unterstützen.

16.2. Der Auftraggeber ist vor Erbringung der Leistung zur Sicherung des gesamten Datenbestandes verantwortlich.

16.3. Kann eine Leistung aus im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, wird Prianto GmbH dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen und zu belegenden Aufwand in Rechnung stellen.

17. Gewährleistung

17.1. Prianto gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszwecke aufheben oder erheblich mindern.

17.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechend seiner Pflichten nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, spätestens jedoch 7 Tagen nach Erhalt einer Serviceleistung von Prianto, jeden erkennbaren Mangel oder andere Ansprüche anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Serviceleistung als mangelfrei akzeptiert und in Empfang genommen.

17.3. Ist eine nach dem Vertrag zu erbringende Leistung fehlerhaft, ist Prianto zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Nachbesserung fehl, oder ist Prianto hierzu nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen die Prianto nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.

17.4. Mängel- und Nachbesserungsansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach einem Jahr, nach Abnahme der Serviceleistung. 

18. Haftung

18.1 Für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand entstanden sind, haftet Prianto gleich aus welchem Rechtsgrund – nur

• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
• bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht,
• bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes (§ 639 BGB),
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit,
• bei arglistigem Verschweigen von Mängeln,
• für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

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Stand: 16.05.2018

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